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Einschränkungen für vertagte Konventsversammlungen

Zwinkau requested to merge restrictions into master

Basiert auf den folgenden Vorschlägen von Simon Bischof:

Geplante Änderung zur Beschlussfähigkeit von Versammlungen nach nicht beschlussfähiger Versammlung: Die Beschlussfähigkeitsregelung dient dazu, dass nicht eine zu kleine Anzahl an Personen Beschlüsse fassen kann. Wenn man nun zur Sicherung der "Arbeitsfähigkeit" der Versammlung diese durch die geplante Regelung aufweichen will (was vollkommen sinnvoll ist!), sollte man trotzdem schauen, dass der Gedanke soweit wie sinnvoll möglich beachtet wird. Insbesondere soll diese Neuregelung nicht missbraucht werden, um auf einer solchen Sitzung beliebige wichtige Sachen durchzudrücken. Daher folgende Vorschläge, die man einsetzen könnte:

  1. Einschränken auf durch Nichtbeschlussfähigkeit vertagte TOPs (neue TOPs waren nicht von dieser Vertagung betroffen, sollten also auch nicht von der Regel profitieren)

  2. Erwähnung der automatischen Beschlussfähigkeit in der Einladung (damit jedem klar ist, dass auch wenige Leute beschließen können)

  3. Ausschließen von GO-Änderungen (Meiner Ansicht nach zu wichtig, als dass man mit einer kleineren Versammlung diese ändern könnte. Insbesondere, da wir außer der Beschlussfähigkeit in Verbindung mit der 2/3-Mehrheit kein Quorum haben, und damit theoretisch eine einzelne Person, falls diese allein ist, die Änderung beschließen kann).

  4. Mindestfrist bei der Einladung: Man will nicht, dass mit minimaler Frist eingeladen wird, wenn die Sitzung dann immer beschlussfähig ist (natürlich gilt noch §3 Absatz 2 Satz 3, trotzdem ist es hilfreich, so etwas auszuschließen). Lösung: Fristgerechte Einladung fordern oder Mindestfrist

Betrifft issue Workspace#38

Edited by martin.mohr

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